Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 69 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
Stand: 01.01.2026
Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 69 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 15.11.2023 – 5 Ta 86/23
- OLG Düsseldorf, 28.05.2002 – 10 W 47/02
- OLG Düsseldorf, 20.06.2018 – 24 W 44/18Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 01.03.2010 – I-8 W 3/10
- OLG Köln, 18.03.1993 – 17 W 16/93
- BGH, 08.10.1965 – 1 StR 541/64
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 69 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 318)
BGBl. 2025 I Nr. 318
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